Unsere Aufgaben
Auszug aus dem Bay. Feuerwehrgesetz (BayFwG):
(1)
1 Der Abwehrende Brandschutz und der Technische Hilfsdienst werden durch gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren, Berufsfeuerwehren) und nach Maßgabe des Art. 15 durch Werkfeuerwehren besorgt.
2 Die gemeindlichen Feuerwehren sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden.
(2)
1 Die Feuerwehren sind verpflichtet, Sicherheitswachen zu stellen, wenn dies von der Gemeinde angeordnet oder aufgrund besonderer Vorschriften notwendig ist und die Sicherheitswache rechtzeitig angefordert wird.
2 Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist nur insoweit ihre Aufgabe, als es zur Schadensbekämpfungoder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist.
(3)
Andere Aufgaben dürfen die Feuerwehren nur ausführen, wenn ihre Einsatzbereitschaft
dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Das komplette Feuerwehrgesetz können Sie [HIER] herunterladen.
Allgemeines zur Organisation der Feuerwehr in Bayern
In Bayern liegt die Organisation und Aufstellung der Feuerwehren bei den Gemeinden. Der Landkreis übernimmt die Dienstaufsicht, die Regierungsbezirke übernehmen beratende Funktion, die Gesetzgebungskompetenz liegt beim Freistaat Bayern.
Die Landkreise bilden zur Dienstaufsicht der Feuerwehren die sogenannte Kreisbrandinspektion. Diese setzt sich zusammen aus dem Kreisbrandrat (KBR) als oberste Führungskraft und seinen Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister.
Die Landkreise werden zumeist in kleinere Bereiche, sogenannte Inspektionsbereiche eingeteilt. Diese wurden je nach Gegebenheit in den ehemaligen Verwaltungsgrenzen der Altlandkreise vor der Verwaltungsreform 1972, landschaftlichen, regionalen oder anderen Abgrenzungen gebildet. Pro Inspektionsbereich ist ein Kreisbrandinspektor (KBI) zuständig. Innerhalb dieser Inspektionsbereiche gibt es weitere Unterteilungen in Kreisbrandmeisterbereiche, die innerhalb der Bereiche einer großen Gemeinde oder mehrerer Gemeinden gebildet werden. Selten gibt es auch andere Abgrenzungen. Pro Kreisbrandmeisterbereich ist ein Kreisbrandmeister (KBM) zuständig. Die besonderen Führungskräfte der Kreisbrandinspektion übernehmen die Dienstaufsicht, gestalten überörtliche Übungen und stehen als Berater den Feuerwehren zur Verfügung. Neben den für die Bereiche eingeteilten KBM gibt es auch die Fach-Kreisbrandmeister, die direkt dem Kreisbrandrat unterstellt sind. Diese haben kein Gebiet zu betreuen, dafür ein spezielles Fachgebiet, das sie für den ganzen Landkreis wahrnehmen, z. B. als Kreisjugendwart, Gefahrgut, ABC-Schutz, Funkwesen, Atemschutz, usw.
In kreisfreien Städten ist die Organisation identisch, jedoch gibt es hier den Stadtbrandrat (SBR), die Stadtbrandinspektoren (SBI) und die Stadtbrandmeister (SBM). Der Leiter der Feuerwehr (Kommandant) in kreisangehörigen Großen Kreisstädten führt den Titel Stadtbrandinspektor, dessen Stellvertreter ist der Stadtbrandmeister.
Über den Städten und Landkreisen gibt es keine feuerwehrinterne Führungsebene mehr, wie dies in anderen Bundesländern üblich ist. Hier erfolgt die Koordination und Führung nur noch auf Verwaltungsebene bei den Regierungsbezirken und dem Innenministerium. Das Innenministerium gibt für die Feuerwehren und den anderen Katastrophenschutzorganisationen mit der „Brandwacht“ ein eigene Zeitschrift heraus.
In größeren Städten mit über 100.000 Einwohner können auch Berufsfeuerwehren gebildet werden. Hier ist der Leiter der Berufsfeuerwehr auch für die Betreuung der parallel existierenden Freiwilligen Feuerwehren zuständig und weisungsbefugt. Berufsfeuerwehren gibt es momentan in Augsburg, Fürth, Ingolstadt, München, Nürnberg, Regensburg und Würzburg.
Den einzelnen Feuerwehren stehen je ein Kommandant und ein stellvertretender Kommandant vor. Unterstützt werden diese Führungskräften von Gruppenführer, Zugführer, Jugendwarten, Gerätewarten, Atemschutzbeauftragten und weiteren Funktionsträgern.
Als Ausbildungsgrundlage gelten die Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDV) sowie die Merkblätter und Ausbilderleitfäden, die von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg herausgegeben werden.
Die meisten Freiwilligen Feuerwehren haben zudem einen Feuerwehrverein. Wenngleich rechtlich ein Unterschied zwischen der öffentlicher Einrichtung Feuerwehr und dem Feuerwehrverein bestehen, so sind diese meistens vor Ort eine Einheit. Laut Bayerischem Feuerwehrgesetz werden die Einsatzkräfte in der Regel von den Feuerwehrvereinen gestellt, dies ist aber keine zwingende Notwendigkeit. Neben der Aufgabe der Mitgliedergewinnung werden durch Abhalten von Veranstaltungen auch Mittel erwirtschaftet, die der Ausrüstung der Feuerwehren unmittelbar zugutekommen. Dadurch können Feuerwehren insbesondere bei finanzschwachen Kommunen den Standard aufrechterhalten. Viele Feuerwehrvereine verstehen sich darüber hinaus auch als Kulturträger insbesondere bei der Brauchtumspflege. Die Vereine sind nach den vereinsrechtlichen Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches organisiert. Hierzu wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Inneren auch eine Mustersatzung herausgegeben. Danach haben die Vereine in der Regel einen Vorsitzenden mit Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassier, die den Vorstand bilden (die Vorsitzenden werden daher auch umgangssprachlich oft als Vorstand bezeichnet). Darüber hinaus gibt es die Vorstandschaft, in der neben dem Vorstand auch Funktionen des aktiven Dienstes beinhalten, wie Kommandanten, Gerätewarte, Jugendwart, usw. Auch Aktiven- und Passivenvertreter sind in der Vorstandschaft, die die Interessen der jeweiligen Mitgliedsstände vertreten sollen.
Quelle: Wikipedia.de